Tritt in einem Geflügelbetrieb die Vogelgrippe auf, muss zum einen dessen gesamter Bestand getötet werden und zum anderen sind zwingende Massnahmen in den Betrieben im Umkreis von 3 bis 10 km erforderlich.
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Es werden Einschränkungen verordnet, die sowohl die Bewegungen der Hausvögel als auch die Geflügelprodukte und deren Bezeichnungen betreffen. Die Geflügelhaltenden müssen ihre Anlagen vor einem möglichen Kontakt mit Wildvögeln schützen und die Biosicherheitsmassnahmen (Hygieneregeln für Schuhe, Kleider, Hände) einhalten, um das indirekte Einschleppen des Vogelgrippevirus in ihren Hühnerstall zu verhindern.